Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Kirchheimer Kalksteinwerke GmbH, Egenburgstraße 15, 97268 Kirchheim, Telefon 09366 9066 0, Telefax 09366 9066 66. Email info@muschelkalk-franken.de mittels einer eindeutigen Erklärung [z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail] über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das hier bereitgestellte Muster-Widerrufsformular (PDF) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Sie können das Muster-Widerrufsformular ausfüllen und/oder eine andere eindeutige Erklärung elektronisch übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich [z.B. per E-Mail] eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten [mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben], unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie haben die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen, weil die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Wir handeln stets im Interesse unserer Vertragspartner und machen daher im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung folgende Bestimmungen zum Vertragsinhalt. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn wir schriftlich zugestimmt haben:
§ 1 Geltungsbereich; Abwehrklausel
(1) Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages mit der Kirchheimer Kalksteinwerke GmbH (im Folgenden als Verwender bezeichnet).
(2) Abweichende Regelungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers (im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Von diesem Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich abgewichen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss; Geltung der DIN
(1) Angebote des Verwenders erfolgen auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben etc.). Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Soweit durch Auftragsänderung seitens des Vertragspartners eine Kostenänderung entsteht, passt der Verwender sein Angebot entsprechend an.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder ausdrücklichen Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung des Verwenders zustande.
(3) Alle Leistungen des Verwenders erfolgen nach Maßgabe der DIN 18332. Weitergehende Anforderungen müssen von unserem Vertragspartner ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Soweit die DIN 18332 keine Regelungen enthält, erfolgen die Leistungen des Verwenders nach dessen Werksnorm. Der Verwender übersendet dem Vertragspartner auf Anforderung den Text der DIN 18332. Nach Vertragsschluss erfolgt die Übersendung zum Selbstkostenpreis, vor Vertragsschluss ohne Berechnung.
§ 3 Verfahren bei Bedenken gegen die Verwendungsabsicht des Vertragspartners
(1) Der Verwender liefert Ware und erbringt keine Werkleistungen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die anzuwenden sind, soweit weder die individuellen Vereinbarungen zwischen Verwender und Vertragspartner, noch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen enthalten, sind dem Kaufrecht zu entnehmen. Die VOB finden – einschließlich ihres Teils B – keine Anwendung.
Der Verwender ist daher nicht verpflichtet, Bedenken gegen die Ausführung von Bauleistungen durch den Vertragspartner oder in dessen Auftrag mitzuteilen.
(2) Sollte der Vertragspartner dem Verwender vor Abfassung der Auftragsbestätigung den vorgesehenen Verwendungszweck der Lieferware mitteilen, um eine Stellungnahme des Verwenders zur Eignung der Lieferware für den vorgesehenen Verwendungszweck zu erhalten, muss der Verwendungszweck nicht nur schlagwortartig mitgeteilt werden. Der Vertragspartner muss vielmehr sämtliche Merkmale, die auf die Eignung der Lieferware Einfluss haben können, mitteilen, insbesondere physikalische, chemische und biologische Belastungen wie die Verwendung im Aussen- oder Innenbereich, Belastung durch Kontakt mit Wasser oder anderen Substanzen, zu erwartende Temperaturen und mechanische Belastung durch Fahrzeuge. Angaben des Verwenders zur Eignung beziehen sich ausschließlich auf die ihm mitgeteilten Merkmale der Belastung und begründen, sollten sie nicht zutreffen, ausschließlich Gewährleistungsansprüche gemäß untenstehendem § 10. Schadensersatzansprüche gegen den Verwender bestehen nur unter den dort im Abschnitt (5) genannten Voraussetzungen.
(3) Teilt der Vertragspartner dem Verwender den vorgesehenen Verwendungszweck in vorstehendem Sinne erst mit, nachdem der Verwender die Auftragsbestätigung erstellt hat, gehen jegliche Folgen aus einer fehlenden Eignung der Lieferware für diesen Zweck allein zu Lasten des Vertragspartners; eine Haftung des Verwenders ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, dann ausgeschlossen.
§ 4 Preise
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung, auf Abholfahrzeuge verladen, ab Werk des Verwenders in 97268 Kirchheim und zuzüglich der auf dem Angebot bzw. der Rechnung ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Verpackung (Kisten, Paletten usw.) wird zu marktüblichen Preisen berechnet.
(2) Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Lieferung mehr als vier Monate, behält sich der Verwender vor, den Preis für den Auftrag um maximal 5% des Angebots zu erhöhen, wenn diese Erhöhung auf Gründen beruht, die der Verwender nicht zu vertreten hat (z.B. Materialpreise, Hilfsstoffe, Lohn-, Transportkosten, Umsatzsteuer, Zölle, etc.).
§ 5 Lieferung
(1) Vereinbarte Liefertermine gelten vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen und der Bestimmungen aus § 5 Abs. 5 Abs. 2 nur dann als verbindlich, wenn sie der Verwender schriftlich bestätigt hat. Mit der Produktion der Lieferware wird erst begonnen, wenn der Vertrag wirksam geschlossen und bestätigt wurde. Der Verwender behält sich vor, nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistung seitens des Auftraggebers abzulehnen oder bei deren Annahme den ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu ändern.
(2) Die Lieferung erfolgt, soweit keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, ab Werk in Kirchheim auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Der Verwender haftet ab Gefahrübergang nicht mehr für Bruch, Diebstahl etc. Der Gefahrübergang tritt bereits mit Übergabe der Ware an den Transporteur ein. Dies gilt auch bei Auslieferung mit Werkfahrzeugen des Verwenders; auch eigene Fahrzeuge des Verwenders gelten als Fahrzeug eines Transporteurs.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen fertiggestellte Waren nur während der Ladezeiten und außerhalb der Betriebsurlaubszeiten des Verwenders abgeholt werden. Zu einer Verladung der Ware außerhalb der Lade- und Betriebsurlaubszeiten ist der Verwender nicht verpflichtet. Der Verwender ist verpflichtet, über die Ladezeiten sowie über Beginn und Dauer der Betriebsurlaubszeiten zu informieren, wobei diese Information auf der Homepage des Verwenders erfolgen kann. Für Kosten wie z.B. für Bauverzug, die durch die Verspätung des Abholers oder durch die Missachtung der Lade- oder Betriebsurlaubszeiten durch den Abholer oder den Auftraggeber verursacht wurden, kommt der Verwender nicht auf.
(4) Holt der Vertragspartner, auch durch Dritte, die Lieferware ab, ist er dafür verantwortlich, dass der Transport gemäß den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfolgt und insbesondere die Vorschriften für die Ladungssicherung eingehalten werden. Sollte es nicht möglich sein, die Ladung vorschriftsgemäß zu sichern, ist der Verwender berechtigt, das Beladen der Transportfahrzeuge des Vertragspartners zu verweigern. Für dem Vertragspartner deswegen entstehende negative Folgen, wie Konventionalstrafen für Bauverzug, haftet der Verwender nicht.
(5) Der Verwender behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer – mindestens 2 Wochen – ist. Wesentliche Erschwerung und Unmöglichkeit liegen vor, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden ist und der Verwender dies nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen entfällt auch die Haftung des Verwenders für Unmöglichkeit der Lieferung und für Lieferverzögerungen.
Ist der Verwender nach vorstehenden Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, kann er wahlweise auch den Liefertermin verschieben, selbst wenn dieser vereinbart ist. Sofern der Verwender eine Verschiebung des Liefertermins um mehr als 2 Wochen vornimmt, ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Vertragspartner Verbraucher, so informiert der Verwender ihn unverzüglich über die Problematik und erstattet ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.
(6) Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für den Verwender unverbindlich.
(7) Bei vereinbarter Lieferung zur Baustelle des Vertragspartners ist Voraussetzung, dass befahrbare An- und Ausfuhrwege vorhanden sind. Die Lieferung erfolgt dann, soweit keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, an der Bordsteinkante bzw. unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Die Lieferware wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen abgeladen. Vom Vertragspartner muss in solchen Fällen für entsprechenden Lagerplatz unmittelbar an der Ablieferungsstelle gesorgt werden. Entstehen durch nicht befahrbare Wege oder zu weit von der Ablieferungsstelle liegende Lagerplätze Kosten, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners. Packmittel hat der Vertragspartner zu entsorgen. Euro-Paletten werden zu marktüblichen Konditionen berechnet.
(8) Die angegebenen Lieferzeiten werden nach Möglichkeit pünktlich eingehalten. Sie sind jedoch nur als zeitliches Richtmaß zu verstehen und für den Verwender unverbindlich. Umstände, die der Verwender nicht zu vertreten hat, berechtigen ihn, die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung, längstens jedoch um 2 Monate zu verlängern. Sollten solche Umstände eintreten, wird der Verwender den Auftraggeber informieren, sobald eine solche Information im ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist.
(9) Ab Meldung der Fertigstellung der Lieferware durch den Verwender ist die Lagerung der Ware auf dem Grundstück des Verwenders ab dem der Meldung nachfolgenden Werktag bis zu zwei Wochen kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Verwender das Recht vor, dem Auftraggeber Lagerkosten zu einem Tagessatz von 5,00 EUR pro Palette bis einschließlich des Tages der Abholung in Rechnung zu stellen.
§ 6 Materialbeschaffenheit und Muster
(1) Handmuster von Natursteinen oder deren Darstellung auf der Homepage des Verwenders können nur beispielhaft das Aussehen der Steine anzeigen und niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Sie sind daher bezüglich des genauen Erscheinungsbildes des gelieferten Produkts unverbindlich. Die bei Natursteinen auftretenden Abweichungen und Naturspiele, Farbunterschiede, Aderungen, Poren, Einsprengungen, Quarzadern usw. stellen keine Fehler der Natursteine dar und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
(2) Kleine Handmuster stehen auf Anforderung zur Verfügung. Originalmusterplatten werden berechnet; bei Auftragserteilung wird der Betrag zurückvergütet.
(3) Die vom Verwender gelieferten Natursteine werden entsprechend den Vereinbarungen im Angebot geliefert. Sofern dort keine besonderen Bestimmungen getroffen wurden, werden die Steine im Zustand nach der maschinellen Bearbeitung geliefert, ohne Spachtelung oder chemische Behandlung.
§ 7 Schablonen
Soweit für individuell zugeschnittene Natursteine, insbesondere Treppenstufen, Schablonen verwendet werden müssen, sind diese in wasserfester Ausführung durch den Auftraggeber zu liefern. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass das von ihm zur Anfertigung der Schablonen verwendete Material geeignet und insbesondere formbeständig ist (z.B. Schablonit). Der Verwender fertigt bei Verwendung von Schablonen die Steine im Rahmen der DIN 18332 exakt nach den Schablonen, so dass Fehler der Schablone die Form des fertigen Produkts bestimmen. Entspricht der gelieferte Naturstein unter Berücksichtigung der DIN 18332 der Schablone, ist er hinsichtlich der Form und Größe mangelfrei. Soweit der Vertragspartner den Verwender mit der Erstellung von Schablonen beauftragt, müssen die erforderlichen Daten als DXF-Datei übermittelt werden. Ausdruck (Plot) und Zuschnitt der Schablone erfolgen dann durch den Auftragnehmer gegen Entgelt. Entspricht die auf diese Weise vom Verwender angefertigte Schablone den vom Vertragspartner übermittelten Daten und entspricht der gelieferte Naturstein unter Berücksichtigung der DIN 18332 der Schablone, ist der gelieferte Naturstein hinsichtlich Form und Größe mangelfrei. Korrekturen oder Idealisierungen durch den Auftragnehmer werden nicht vorgenommen.
§ 8 Zahlungen, Verzugsfolgen
(1) Die vereinbarte Frist für das Zahlungsziel beginnt mit dem Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch drei Tage nach Versand der Rechnung durch den Verwender. Wird das Zahlungsziel überschritten, wird der Auftraggeber vom Verwender kostenpflichtig gemahnt. Verstreichen die gesetzten Zahlungsziele erfolglos, behält sich der Verwender vor, mit dem Auftraggeber dauerhaft vereinbarte Zahlungsbedingungen zu ändern und die gemahnte Forderung an einen Inkassodienstleister abzutreten.
Ist kein Zahlungsziel vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug beim Verwender eingehend zu leisten.
(2) Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen des Verwenders oder durch Überweisung auf ein vom Verwender angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Servicemitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(3) Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
Erfolgt die Lieferung der Vertragsware in mehreren Abschnitten (Sukzessivlieferung), wird jede Teillieferung für sich berechnet. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer solchen Teilrechnung in Verzug, ist der Verwender berechtigt, Sicherheitsleistung für die künftigen Teillieferungen zu verlangen und die weiteren Teillieferungen zurückzuhalten, bis seine offenen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind.
(4) Zur Aufrechnung mit einer Forderung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Gewährleistung; Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
(1) Der Verwender gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Charakteristische Eigenschaften des Gesteins, insbesondere Farb- Textur- und Strukturschwankungen, gelten nicht als Mangel, sofern diese nicht durch eine zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber schriftlich vereinbarte Bandbreitenbemusterung eingeschränkt wurden. Ferner gelten Materialfehler wie Stiche oder Stylolithen dann nicht als Mangel, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit des jeweiligen Werkstücks nicht einschränken. Als Mangel gelten insbesondere auch keine Poren, welche sich unmittelbar unter der Oberfläche des Werkstücks befinden und sich nach Abnahme durch die Nutzung, Reinigung oder Bewitterung des Werkstücks öffnen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn Montageanweisungen oder anerkannte Regeln der Technik und Handwerkskunst nicht befolgt werden. Eine Garantie übernimmt der Verwender nicht.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware und jedenfalls vor Beginn des Einbaus der Ware, schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Vertragspartner innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware im Hinblick auf offensichtliche Mängel als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Maßabweichungen sind offensichtliche Mängel, wenn sie unter Verwendung eines handelsüblichen Zollstocks festgestellt werden können.
Zeigt der Vertragspartner einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Verwenders nicht besteht, und hatte der Vertragspartner bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Vertragspartner dem Verwender den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Verwender insbesondere berechtigt, die beim Verwender entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Vertragspartner verlangte Reparatur, vom Vertragspartner erstattet zu verlangen.
(3) Will der Vertragspartner bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(4) Die Verjährung der Gewährleistungsrechte beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
(5) Die sich aus der Gewährleistung ergebenden Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe des Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung des Verwenders als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen in § 10 bleiben unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(8) Reinigung und Pflege der Lieferware müssen unter Verwendung geeigneter Produkte erfolgen, die beim Verwender erworben werden können. Für die korrekte Anwendung dieser Produkte entsprechend den Verarbeitungshinweisen ist jedoch der Vertragspartner selbst verantwortlich. Für Anwendungsfehler haftet der Verwender nicht. Der Verwender stellt Pflegeanleitungen und technische Datenblätter zur Verfügung, dies entbindet den Vertragspartner jedoch nicht von seiner Verantwortung, sich ausreichend über die entsprechenden Produkte beim Verwender oder dem Hersteller der Produkte zu informieren. Vor der Anwendung ist an einer unauffälligen Stelle eine Musterfläche anzulegen.
§ 10 Haftung
Der Verwender haftet nicht für Schäden, die seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz ist auch hier in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verwender; wenn der Wert des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verwender gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verwender nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verwender und Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner dem Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verwender nicht gehörender Ware. Soweit der Verwender nach diesem § 12 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum an Sachen erlangt, verwahrt der Vertragspartner sie für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verwender ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen wie etwa der Annahme der Abtretung bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages an den Verwender ab, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der gemäß diesem § 12 (Eigentumsvorbehalt) an den Verwender abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verwender weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist der Verwender berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann der Verwender nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner dem Verwender die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verwender zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verwender steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 12 Lieferung; keine Werkleistungen oder Versetzarbeiten
Der Verwender liefert Ware; Werkleistungen werden nicht erbracht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen am Sitz des Verwenders, nämlich in Kirchheim/Unterfranken.